Online-Glücksspiel: Urteil des Amtsgerichtes wird nicht lange bestehen
Die Nachricht, die in der vergangenen Woche wohl für am meisten Aufsehen in der Online-Glücksspiel-Branche sorgte, war die von der Verurteilung des Malermeisters aus München. Der 25-jährige hatte online in einem Casino mit Sitz in Gibraltar Blackjack gespielt und war vom Amtsgericht München wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel zur einer Strafe von von 2.100 Euro verurteilt worden (Blackjackregeln.com berichtete). Die Rechtsanwälte und Glücksspiel-Experten Dr. Wulf Hambach und Claus Hambach nahmen nun zu dem Fall Stellung. Sie sind sich sicher, dass in nächster Instanz das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts München zugunsten des Spielers korrigieren muss.
Die beiden Anwälte widerlegen diverse Argumente des Gerichts. So sei es keinesfalls durch einfachste Recherche im Internet erkenntlich, dass Online-Glücksspiel strafbar ist. Seit über 10 Jahren werde darüber gestritten, ob Glücksspiel in Deutschland nur vom Staat veranstaltet werden darf, oder auch von Privaten über das Internet. Hier gibt es keine einheitliche Rechtsprechung zwischen der EU und der deutschen Gesetzgebung. Zudem können durchaus auch ausländische Genehmigungen ausreichen. Viele namhafte Strafrechtler kamen zu Ergebnis, dass bei Anbietern, die eine Lizenz in einem EU-Land haben, in dem die Genehmigungsanforderungen vergleichbar hoch wie in Deutschland sind, Glücksspiel-Genehmigungen aus anderen Ländern ausreichend sein können, um eine Strafbarkeit zu verhindern. Vor einigen Jahren wurde deswegen ein Online-Pokerspieler vom Amtsgericht Bayreuth noch freigesprochen. Das Amtsgericht München hätte prüfen müssen, ob die Lizenz des Online-Blackjack-Anbieters aus Großbritannien wirklich nicht den deutschen Anforderungen entspricht und die zuständige Aufsichtsbehörde somit den Anbieter weniger zuverlässig kontrolliert, als eine vergleichbare deutsche Behörde. Das Gericht habe zudem gar nicht geprüft, ob der Online-Glücksspielanbieter sich nicht auch beim Konzessionsverfahren für Sportwetten in Deutschland beworben habe oder gar über eine Online-Casino-Lizenz des Landes Schleswig-Holstein verfüge.
Fraglich ist auch die Aussage des Gerichts, dass „auch einem juristischen Laie der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glücksspiel wie Poker oder Black Jack bekannt“ sei. Dabei wird in Deutschland auch die Sportwette als „Glücksspiel“ eingeordnet.
Quelle: ISA-Guide.de